Rechtsverweigerung mangels Anspruchs auf Wiedererwägung eines gerichtlich bereits beurteilten Einspracheentscheids verneint. Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung, weshalb auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, nicht zu beanstanden ist.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Eine Rechtsverweigerung liegt demgegenüber immer dann vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung überhaupt nicht vornimmt und er in pflichtwidriger Weise demnach völlig untätig bleibt (BGE 133 V 190). Wird eine Rechtsverweigerungs- und verzögerungsbeschwerde gutgeheissen, ist der Versicherungsträger durch das Gericht anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen ( Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56, Rz. 42 und 44). 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese sogenannte Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Das Zurückkommen auf formell rechtkräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt vielmehr ausschliesslich im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wurde, sind deshalb grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.1 f.). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann demzufolge auch das Gericht nicht eintreten (BGE 146 V 364 E. 5.1). Ausgenommen bleiben jene Konstellationen, in welchen die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und anschliessend einen erneut (ablehnenden) Sachentscheid getroffen hat. Die richterliche Überprüfung hat sich diesfalls auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahrens bildet auch in einem solchen Ausnahmefall deshalb nur die Frage, ob der Versicherungsträger seine ursprüngliche formell rechtskräftige Verfügung bzw. seinen ursprünglich formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zu Recht nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert hat ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 79 mit Verweis auf BGE 119 V 475 E. 1 b/cc). 3.2 Zu beachten ist sodann, dass Verfügungen nur dann in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sie zuvor nicht bereits Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben (Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 119 V 233 E. 4 S. 235; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 3b; Urteile 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 und U 22/07 vom 6. September 2007 E. 3.2). Entsprechend bezeichnet Art. 53 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekte einer Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass gerichtliche Urteile einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 47). Hierfür steht ausschliesslich das Institut einer allfälligen Revision offen. Hintergrund bildet der Umstand, dass eine abschliessende Beurteilung durch ein Gericht den vorangehenden Verwaltungsentscheid ersetzt, indem ein (zunächst kantonaler) Gerichtsentscheid an dessen Stelle tritt (sog. Devolutiveffekt; BGE 136 V 2 E. 2.5). Von der Wiedererwägungsmöglichkeit erfasst sind demnach ausschliesslich richterlich nicht beurteilte Verwaltungsentscheide ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 52). 3.3 Zu ergänzen bleibt, dass für die Bejahung einer Wiedererwägung die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsträgers bereits im damaligen Entscheidungszeitpunkt und nicht etwa nur rückblickend zweifellos unrichtig gewesen sein muss. Die Frage der für eine Wiedererwägung vorausgesetzten zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich mit anderen Worten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des ursprünglichen Verwaltungsentscheids (BGE 143 V 177 E. 5; 138 V 147 E. 2.1). Bei der Wiedererwägung ist für die Prüfung der Frage einer allfälligen ursprünglichen Unrichtigkeit demnach einzig auf die Verhältnisse sowie auf den Wissensstand im damaligen Zeitpunkt abzustellen ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 43 f.). Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt nicht etwa eine Wiedererwägung, sondern eine prozessuale Revision zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2007, 8C_517/2007, E. 4.1). 4.1 Wie aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 4. April 2019 und aus dem anschliessen-den Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2019 hervorgeht, liegt im vorliegenden Fall die Konstellation eines richterlich abschliessend beurteilten Verwaltungsentscheids vor. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2017 ist mit anderen Worten nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit der gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der Suva vom 17. November 2017 am 11. Dezember 2017 beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerde ging die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zunächst auf das Kantonsgericht und im Rahmen der anschliessend in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht über. Dieses hat die Beschwerde der Versicherten in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten schliesslich mit Urteil vom 19. August 2019 rechtskräftig abgewiesen. Nachdem die Angelegenheit mithin – wiederholt – gerichtlich überprüft worden ist, verbleibt für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Leistungsabsprache der Suva nunmehr kein Raum. Hintergrund bildet die mit der Litispendenz der Beschwerdeanhebung bereits vom 11. Dezember 2017 verbundene Rechtsfolge, dass der kantonale Gerichtsentscheid vom 4. April 2019 an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2017 getreten ist und diesen infolge Devolutiveffekts ersetzt hat (BGE 136 V 2 E. 2.5). Den Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG zufolge liegt es folglich nicht mehr in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, deren Einspracheentscheid vom 17. November 2017 in Wiedererwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017, 8C_588/2017, E. 3). Diese in Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG statuierte Ordnung gilt grundsätzlich absolut. Der Einspracheentscheid der Suva vom 17. November 2017 wäre einer allfälligen Wiedererwägung nur dann zugänglich, wenn die Versicherte ihre dazumal gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde entweder zurückgezogen oder die Suva diese Beschwerde anerkannt hätte (BGE 138 V 343), oder wenn die Angelegenheit zwischen den Parteien dazumal vergleichsweise erledigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, 8C_210/2008, E. 5.3). Diesen Ausnahmefällen gemeinsam ist der Umstand, dass das Gericht den vorangehenden Verwaltungsentscheid und mit ihm die anhängig gemachte Streitsache nicht abschliessend beurteilt (SVR 2009 UV Nr. 16). Eine solche Ausnahme liegt hier gerade nicht vor. Die Vornahme einer Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 17. November 2017 ist der Suva daher generell verwehrt, weshalb sich deren Verfügung vom 26. April 2024, mit welcher sie nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 17. Oktober 2022 eingetreten ist, als rechtens erweist. Damit ist zugleich gesagt, dass der Suva entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch keine Rechtsverweigerung angelastet werden kann (oben, Erwägung 2). 4.2 Vor allem aber handelt es sich bei einer Wiedererwägung um einen Rechtsbehelf, der ausschliesslich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (oben, Erwägung 3.1). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. April 2024, mit welcher die Suva ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 17. Oktober 2022 abgelehnt hat, ebenso wenig beschwerdeweise vor dem Kantonsgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 f.), weshalb auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf Wiedererwägung kann folgerichtig auch das Kantonsgericht auf die vorliegend anhängig gemachte Beschwerde der Versicherten vom 23. Mai 2024 nicht eintreten (BGE 146 V 364 E. 5.1). 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie lässt zunächst einwenden, dass die Suva in tatsächlicher Hinsicht sehr wohl auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. So habe sich die Suva mit ihrem Wiedererwägungsgesuch auch inhaltlich auseinandergesetzt, indem sie zu der der strittigen Angelegenheit zu Grunde liegenden Problematik im Rahmen diverser Telefongespräche bereits Stellung bezogen habe. Die Suva hält in ihrer Vernehmlassung dagegen. Sie stellt nicht in Abrede, dass nach der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Oktober 2022 diverse telefonische Gespräche mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Diese seien jedoch einzig deshalb erfolgt, weil die Suva diesen Austausch insofern als angebracht gehalten habe, der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung aufzuzeigen, dass ein Wiedererwägungsgesuch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerade nicht zum Tragen kommen könne. Wie es sich in diesem Zusammenhang mit der Rüge verhält, dass diese Gespräche keinen Niederschlag in den Akten der Suva gefunden haben, kann letztlich offenbleiben. Hintergrund bildet der Umstand, dass eine Wiedererwägung des gerichtlich beurteilten Einspracheentscheids der Suva vom 17. November 2017 so oder anders nicht möglich ist (oben, Erwägungen 4.2 f.). Ein solcher Anspruch wäre nur dann zu bejahen, wenn die Suva die in Art. 53 Abs. 2 ATSG statuierte Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer ursprünglichen Leistungsabsprache konkret geprüft und anschliessend auch einen erneut (ablehnenden) Sachentscheid getroffen hätte. Allfällige Hinweise, wonach sich die Suva mit einer materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen auseinandergesetzt hätte, sind jedenfalls keine auszumachen. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass die neuerlichen Erkenntnisse bildgebender Natur alleine schon deshalb von der Suva im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens aufgenommen werden müssten, weil das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint habe (Suva-Dok 358). Sie verkennt dabei, dass sich die Frage der für eine Wiedererwägung vorausgesetzten zweifellosen Unrichtigkeit ausschliesslich nach der Sach- und Rechtslage beurteilt, wie sie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Suva vom 17. November 2017 vorgelegen hat. Massgebende Basis hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung kann daher nur der Wissensstand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Suva vom 17. November 2017 bilden. Die erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse und die in diesem Zusammenhang seither ergangenen Beweismittel, auf welche sich die Beschwerdeführerin in Form neuerlicher Bildgebungen vom 7. Juni 2022 und vom 7. September 2021 sowie eines neuroradiologischen Gutachtens des Spitals D. vom 13. Juli 2022 stützt, sind einer Wiedererwägung mithin nicht zugänglich, sondern können einzig Gegenstand einer allfälligen prozessualen Revision bilden (oben, Erwägung 3.3). Damit ist zugleich gesagt, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel mit Blick auf eine Wiedererwägung prozessual unzulässig wären, Zweifel an den gutachterlichen Ergebnissen der Klinik C. hervorzurufen. Dass das Bundesgericht in Nachachtung der in Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 massgebenden Bestimmungen das Revisionsgesuch der Versicherten vom 2. August 2022 abgelehnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis nicht einzutreten (BGE 146 V 364 E. 5.1).
E. 5 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht zugesprochen.
E. 6 Gemäss Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG kann gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Der vorliegenden Streitigkeit liegt allerdings die Besonderheit zu Grunde, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht (oben, Erwägung 4.2). Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt deshalb ausdrücklich unter diesem Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. März 2025 (725 24 149) Unfallversicherung Rechtsverweigerung mangels Anspruchs auf Wiedererwägung eines gerichtlich bereits beurteilten Einspracheentscheids verneint. Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung, weshalb auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, nicht zu beanstanden ist. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel gegen Suva , Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Rechtsverweigerung A. Die 1964 geborene A. war ursprünglich bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Dezember 2013 fuhr ein Tram auf ein anderes Tram auf, in dessen Heck die Beschwerdeführerin sass. Aufgrund dieses Aufpralls zog sich die Versicherte gemäss Bagatellunfallmeldung vom 6. Januar 2014 Verletzungen am Rücken und am linken Knie sowie eine Stauchung der Wirbelsäule und mehrere Hämatome zu. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen für dieses Unfallereignis. Bei persistierenden Beschwerden in Form von zervikalen und lumbalen Verspannungen, einer Verlangsamung der Auffassung sowie einer verminderten physischen und psychischen Belastbarkeit erfolgten im weiteren Nachgang eine Vielzahl von Untersuchungen und Abklärungen der gesundheitlichen Verhältnisse. Infolge unterschiedlicher Beurteilungen bezüglich der bildgebend erhobenen Befunde erging am 14. Juni 2017 insbesondere ein interdisziplinäres Gutachten der Klinik C. ). B. Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 15. September 2017 per Ende Oktober 2017 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 fest. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik C. mit Urteil vom 4. April 2019 ab. Eine wiederum hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte die Versicherte das Kantonsgericht unter Vorlage neuerlicher Bildgebungen vom 7. Juni 2022 und 7. September 2021 sowie eines neuroradiologischen Gutachtens des Spitals D. vom 13. Juli 2022 um Revision seines Urteils vom 4. April 2019. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte sie das Bundesgericht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. August 2019. Am 14. August 2022 zog die Versicherte das beim Kantonsgericht anhängig gemachte Revisionsgesuch wieder zurück, worauf das Kantonsgericht das entsprechende Revisionsverfahren mit Beschluss des Präsidenten vom 24. August 2022 als gegenstandslos abschrieb. Mit Urteil vom 9. September 2022 trat das Bundesgericht auf das dort anhängig gemachte Revisionsgesuch der Versicherten vom 2. August 2022 nicht ein. D. Am 17. Oktober 2022 ersuchte die Versicherte die Suva um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 17. November 2017. Sie brachte vor, die neuerlichen Bildgebungen vom 7. Juni 2022 und vom 7. September 2021 würden aufzeigen, dass der Einspracheentscheid vom 17. November 2017 zweifellos unrichtig ausgefallen und der damalige Leistungszuspruch (recte: die damalige Leistungseinstellung) vor dem Hintergrund der bereits dazumal bestandenen Sachlage nicht mehr vertretbar sei. Mit Eingabe an die Suva vom 23. November 2023 hielt die Versicherte an ihrem Wiedererwägungsantrag mit der Begründung fest, dass ihr Revisionsgesuch vom Bundesgericht abgelehnt worden sei. Die im Revisionsgesuch genannten Aspekte müssten im Umkehrschluss nunmehr von der Suva wiedererwägungsweise aufgenommen werden. Eine erneute Prüfung der Angelegenheit dränge sich auch mit Blick auf die fragwürdige Beurteilung der Klinik C. auf. E. Mit Verfügung vom 26. April 2024 trat die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten nicht ein. Es bestehe weder ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung noch Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. F. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 23. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Unter dem Titel der Rechtsverweigerung beantragte sie, die Suva sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, über das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Oktober 2022 inhaltlich zu entscheiden. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, aufgrund der Akten würde sich zeigen, dass sich die Suva mit dem Wiedererwägungsgesuch bereits inhaltlich befasst habe und damit faktisch darauf eingetreten sei. Mit der in Verfügungsform ergangenen Mitteilung, wonach die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete und der Beschwerdeführerin hiergegen kein Rechtsmittel offen stehe, begehe die Suva eine Rechtsverweigerung. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich das Wiedererwägungsgesuch auf Beurteilungen stütze, welche erst nach Erlass des fraglichen Einspracheentscheids vom 17. November 2017 ergangen seien. Da dieser Einspracheentscheid Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet habe, sei eine Wiedererwägung überdies ausgeschlossen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung habe sich die Suva vor Erlass der angefochtenen Verfügung einzig mit der verfahrensrechtlichen Frage befasst, ob eine Wiedererwägung überhaupt zum Tragen kommen könne. Eine materielle Prüfung der strittigen Angelegenheit sei damit nicht verbunden gewesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder deren Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ATSG als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide bzw. gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Das Kantonsgericht ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen an. Es hat deshalb genau zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und in diesem Zusammenhang die geltend gemachten Beschwerdegründe in streitgegenständlicher Hinsicht überhaupt zulässig sind. 2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Eine Rechtsverweigerung liegt demgegenüber immer dann vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung überhaupt nicht vornimmt und er in pflichtwidriger Weise demnach völlig untätig bleibt (BGE 133 V 190). Wird eine Rechtsverweigerungs- und verzögerungsbeschwerde gutgeheissen, ist der Versicherungsträger durch das Gericht anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen ( Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56, Rz. 42 und 44). 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese sogenannte Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Das Zurückkommen auf formell rechtkräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt vielmehr ausschliesslich im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wurde, sind deshalb grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.1 f.). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann demzufolge auch das Gericht nicht eintreten (BGE 146 V 364 E. 5.1). Ausgenommen bleiben jene Konstellationen, in welchen die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und anschliessend einen erneut (ablehnenden) Sachentscheid getroffen hat. Die richterliche Überprüfung hat sich diesfalls auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahrens bildet auch in einem solchen Ausnahmefall deshalb nur die Frage, ob der Versicherungsträger seine ursprüngliche formell rechtskräftige Verfügung bzw. seinen ursprünglich formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zu Recht nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert hat ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 79 mit Verweis auf BGE 119 V 475 E. 1 b/cc). 3.2 Zu beachten ist sodann, dass Verfügungen nur dann in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sie zuvor nicht bereits Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben (Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 119 V 233 E. 4 S. 235; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 3b; Urteile 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 und U 22/07 vom 6. September 2007 E. 3.2). Entsprechend bezeichnet Art. 53 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekte einer Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass gerichtliche Urteile einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 47). Hierfür steht ausschliesslich das Institut einer allfälligen Revision offen. Hintergrund bildet der Umstand, dass eine abschliessende Beurteilung durch ein Gericht den vorangehenden Verwaltungsentscheid ersetzt, indem ein (zunächst kantonaler) Gerichtsentscheid an dessen Stelle tritt (sog. Devolutiveffekt; BGE 136 V 2 E. 2.5). Von der Wiedererwägungsmöglichkeit erfasst sind demnach ausschliesslich richterlich nicht beurteilte Verwaltungsentscheide ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 52). 3.3 Zu ergänzen bleibt, dass für die Bejahung einer Wiedererwägung die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsträgers bereits im damaligen Entscheidungszeitpunkt und nicht etwa nur rückblickend zweifellos unrichtig gewesen sein muss. Die Frage der für eine Wiedererwägung vorausgesetzten zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich mit anderen Worten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des ursprünglichen Verwaltungsentscheids (BGE 143 V 177 E. 5; 138 V 147 E. 2.1). Bei der Wiedererwägung ist für die Prüfung der Frage einer allfälligen ursprünglichen Unrichtigkeit demnach einzig auf die Verhältnisse sowie auf den Wissensstand im damaligen Zeitpunkt abzustellen ( Kieser / Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 53, Rz. 43 f.). Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt nicht etwa eine Wiedererwägung, sondern eine prozessuale Revision zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2007, 8C_517/2007, E. 4.1). 4.1 Wie aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 4. April 2019 und aus dem anschliessen-den Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2019 hervorgeht, liegt im vorliegenden Fall die Konstellation eines richterlich abschliessend beurteilten Verwaltungsentscheids vor. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2017 ist mit anderen Worten nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit der gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der Suva vom 17. November 2017 am 11. Dezember 2017 beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerde ging die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zunächst auf das Kantonsgericht und im Rahmen der anschliessend in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht über. Dieses hat die Beschwerde der Versicherten in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten schliesslich mit Urteil vom 19. August 2019 rechtskräftig abgewiesen. Nachdem die Angelegenheit mithin – wiederholt – gerichtlich überprüft worden ist, verbleibt für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Leistungsabsprache der Suva nunmehr kein Raum. Hintergrund bildet die mit der Litispendenz der Beschwerdeanhebung bereits vom 11. Dezember 2017 verbundene Rechtsfolge, dass der kantonale Gerichtsentscheid vom 4. April 2019 an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2017 getreten ist und diesen infolge Devolutiveffekts ersetzt hat (BGE 136 V 2 E. 2.5). Den Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG zufolge liegt es folglich nicht mehr in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, deren Einspracheentscheid vom 17. November 2017 in Wiedererwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017, 8C_588/2017, E. 3). Diese in Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG statuierte Ordnung gilt grundsätzlich absolut. Der Einspracheentscheid der Suva vom 17. November 2017 wäre einer allfälligen Wiedererwägung nur dann zugänglich, wenn die Versicherte ihre dazumal gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde entweder zurückgezogen oder die Suva diese Beschwerde anerkannt hätte (BGE 138 V 343), oder wenn die Angelegenheit zwischen den Parteien dazumal vergleichsweise erledigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, 8C_210/2008, E. 5.3). Diesen Ausnahmefällen gemeinsam ist der Umstand, dass das Gericht den vorangehenden Verwaltungsentscheid und mit ihm die anhängig gemachte Streitsache nicht abschliessend beurteilt (SVR 2009 UV Nr. 16). Eine solche Ausnahme liegt hier gerade nicht vor. Die Vornahme einer Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 17. November 2017 ist der Suva daher generell verwehrt, weshalb sich deren Verfügung vom 26. April 2024, mit welcher sie nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 17. Oktober 2022 eingetreten ist, als rechtens erweist. Damit ist zugleich gesagt, dass der Suva entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch keine Rechtsverweigerung angelastet werden kann (oben, Erwägung 2). 4.2 Vor allem aber handelt es sich bei einer Wiedererwägung um einen Rechtsbehelf, der ausschliesslich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (oben, Erwägung 3.1). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. April 2024, mit welcher die Suva ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten vom 17. Oktober 2022 abgelehnt hat, ebenso wenig beschwerdeweise vor dem Kantonsgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 f.), weshalb auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf Wiedererwägung kann folgerichtig auch das Kantonsgericht auf die vorliegend anhängig gemachte Beschwerde der Versicherten vom 23. Mai 2024 nicht eintreten (BGE 146 V 364 E. 5.1). 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie lässt zunächst einwenden, dass die Suva in tatsächlicher Hinsicht sehr wohl auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. So habe sich die Suva mit ihrem Wiedererwägungsgesuch auch inhaltlich auseinandergesetzt, indem sie zu der der strittigen Angelegenheit zu Grunde liegenden Problematik im Rahmen diverser Telefongespräche bereits Stellung bezogen habe. Die Suva hält in ihrer Vernehmlassung dagegen. Sie stellt nicht in Abrede, dass nach der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Oktober 2022 diverse telefonische Gespräche mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Diese seien jedoch einzig deshalb erfolgt, weil die Suva diesen Austausch insofern als angebracht gehalten habe, der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung aufzuzeigen, dass ein Wiedererwägungsgesuch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerade nicht zum Tragen kommen könne. Wie es sich in diesem Zusammenhang mit der Rüge verhält, dass diese Gespräche keinen Niederschlag in den Akten der Suva gefunden haben, kann letztlich offenbleiben. Hintergrund bildet der Umstand, dass eine Wiedererwägung des gerichtlich beurteilten Einspracheentscheids der Suva vom 17. November 2017 so oder anders nicht möglich ist (oben, Erwägungen 4.2 f.). Ein solcher Anspruch wäre nur dann zu bejahen, wenn die Suva die in Art. 53 Abs. 2 ATSG statuierte Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer ursprünglichen Leistungsabsprache konkret geprüft und anschliessend auch einen erneut (ablehnenden) Sachentscheid getroffen hätte. Allfällige Hinweise, wonach sich die Suva mit einer materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen auseinandergesetzt hätte, sind jedenfalls keine auszumachen. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass die neuerlichen Erkenntnisse bildgebender Natur alleine schon deshalb von der Suva im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens aufgenommen werden müssten, weil das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint habe (Suva-Dok 358). Sie verkennt dabei, dass sich die Frage der für eine Wiedererwägung vorausgesetzten zweifellosen Unrichtigkeit ausschliesslich nach der Sach- und Rechtslage beurteilt, wie sie im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Suva vom 17. November 2017 vorgelegen hat. Massgebende Basis hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung kann daher nur der Wissensstand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Suva vom 17. November 2017 bilden. Die erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse und die in diesem Zusammenhang seither ergangenen Beweismittel, auf welche sich die Beschwerdeführerin in Form neuerlicher Bildgebungen vom 7. Juni 2022 und vom 7. September 2021 sowie eines neuroradiologischen Gutachtens des Spitals D. vom 13. Juli 2022 stützt, sind einer Wiedererwägung mithin nicht zugänglich, sondern können einzig Gegenstand einer allfälligen prozessualen Revision bilden (oben, Erwägung 3.3). Damit ist zugleich gesagt, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel mit Blick auf eine Wiedererwägung prozessual unzulässig wären, Zweifel an den gutachterlichen Ergebnissen der Klinik C. hervorzurufen. Dass das Bundesgericht in Nachachtung der in Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 massgebenden Bestimmungen das Revisionsgesuch der Versicherten vom 2. August 2022 abgelehnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis nicht einzutreten (BGE 146 V 364 E. 5.1). 5. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht zugesprochen. 6. Gemäss Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG kann gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Der vorliegenden Streitigkeit liegt allerdings die Besonderheit zu Grunde, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht (oben, Erwägung 4.2). Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt deshalb ausdrücklich unter diesem Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.